Fristlose Kündigungen nach „wildem Streik“ wirksam

08.05.2023 - Arbeitsrecht, Nachrichten

Das LAG Berlin hat bestätigt, dass die fristlosen Kündigungen gegenüber zwei Kurierfahrern des Lieferdienstes Gorillas nach der Teilnahme an einem sog. wilden Streik wirksam waren.

 

Der Lieferdienst Gorillas hatte zwei Kurierfahrer gekündigt, da diese sich im Oktober 2021 an einem viertägigen Streik beteiligt hatten. Es handelte sich dabei um einem sog. wilden Streik. Das heißt, der Streik wurde nicht von einer Gewerkschaft organisiert, sondern unmittelbar von den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern des Unternehmens. Grund des Streiks war die Forderung nach pünktlicher Bezahlung und die Ausstattung der Mitarbeitenden mit Regenkleidung.

 

Die Kurierfahrer wurden während des Streiks dazu aufgefordert, ihre Arbeit wieder aufzunehmen und die Teilnahme an dem Streik zu beenden. Nachdem dieser Aufforderung nicht gefolgt wurde, kündigte das Unternehmen fristlos.

 

Entscheidung der 1. Instanz bestätigt

 

Schon das Arbeitsgericht Berlin hatte in der 1. Instanz entschieden, dass die fristlosen Kündigungen wirksam seien. Das LAG Berlin hat diese Entscheidung nun bestätigt.

 

Gründe des LAG Berlin

 

Das LAG Berlin führte aus, dass „wilde Streiks“ eine erhebliche arbeitsrechtliche Pflichtverletzung darstellen. Es ist davon auszugehen ist, dass diese nicht von einer Gewerkschaft organisierten Streiks nicht vom Streikrecht gem. Art. 9 Abs. 3 GG gedeckt sind. Damit musste die Wirksamkeit der fristlosen Kündigungen bestätigt werden.

 

Auch die Kündigung eines weiteren Arbeitnehmers ist wirksam

 

In dem dritten Fall konnte der Kurierfahrer zwar nicht fristlos gekündigt, aber dennoch ordentlich gekündigt werden. In diesem Fall konnte die dem Arbeitnehmer vorgeworfene Arbeitsverweigerung nicht hinreichend festgestellt werden. Da er jedoch weniger als sechs Monate bei dem Unternehmen beschäftigt war, fand das Kündigungsschutzgesetz in diesem Fall noch keine Anwendung. Da sich der Mitarbeiter in einer vereinbarten Probezeit befand, konnte er ohne Grund und unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden.

 

Auch diese Entscheidung wurde vom LAG Berlin bestätigt. Die ordentliche Kündigung des dritten Kurierfahrers war wirksam.

 

WICHTIG: Es gibt einen Unterschied zwischen Probezeit und Wartezeit!

 

Die Probezeit wird vertraglich zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbart. Sie darf maximal 6 Monate betragen. Das regelt § 622 BGB. Es ist aber genauso möglich, keine Probezeit zu vereinbaren. Ist eine Probezeit vereinbart, gilt eine zweiwöchige Kündigungsfrist.

 

Die Wartezeit legt fest, wann das Kündigungsschutzgesetz greift und der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer nicht mehr grundlos kündigen kann. Die Wartezeit beträgt 6 Monate.

 

 

 

Rechtsanwältin Angela Busemann

 

 

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