Kündigungsschutzklage bei gefälschtem Impfpass erfolglos
03.02.2023 - ArbeitsrechtLegt ein Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber einen gefälschten Impfpass vor, riskiert er damit unabhängig von seiner Betriebszugehörigkeit eine Kündigung.
Im konkreten Fall hatte ein schwerbehinderten Menschen gleichgestellter Mitarbeiter nach 19 Jahren im Betrieb seinem Arbeitgeber einen gefälschten Impfpass vorgelegt - eine außerordentliche Kündigung war die Folge.
Sein Arbeitgeber hatte ihn zuvor aufgrund von § 28b Abs. 1 Infektionsschutzgesetz aufgefordert, vor Aufnahme der täglichen Tätigkeit einen Impf-, Genesenen- oder Testnachweis vorzulegen. Da sich der betroffene Arbeitgeber nicht Impfen lassen wollte, besorgte er sich einen gefälschten Impfpass, der zwei Impfungen der Firma Biontech enthielt. Der dem Arbeitgeber vorgelegte Impfpass erregte die Aufmerksamkeit des Arbeitegebers, weil dieser aufgrund von Rechtschreibfehlern den Impfpass für gefälscht hielt und daraufhin seinem Mitarbeiter gegenüber eine fristlose und hilfsweise fristgerechte Kündigung aussprach.
Nach Durchführung einer umfangreichen Beweisaufnahme hielt auch das Landesarbeitsgericht Düsseldorf (Az. 11 Sa 433/22) die Beweislage zulasten des Beklagten für erdrückend. Zum einen enthielt der angebliche Stempel des Impfzentrums tatsächlich Rechtschreibfehler. Zum anderen sei eine Kündigung jedoch auch auf Grundlage der Tatsache ausgesprochen worden, dass nach Abfrage beim Paul-Ehrlich-Institut die angegebene Chargennummer schon nicht beim Impfzentrum in Duisburg verimpft worden sei.
Im Ergebnis war das Landesarbeitsgericht der Auffassung, dass die Vorlage eines gefälschten Impfpasses eine arbeitsvertragliche Nebenpflichtverletzung darstelle, die durchaus zu einer Kündigung führen könne. Vielmehr wiege ein solcher Verstoß sogar so schwer, dass es weder auf eine mögliche Wiederholungsgefahr noch auf den langjährigen störungsfreien Bestand des Arbeitsverhältnisses ankomme.
Nachdem die Kammer dem ehemaligen Arbeitnehmer Ihre Rechtsauffassung mitgeteilt hatte, nahm dieser die Berufung wieder zurück.
Möchten Sie Ihre Kündigung überprüfen lassen? Dann sollten Sie dies schnellstmöglich tun. Eine Kündigungsschutzklage kann nämlich nur 3 Wochen nach Erhalt der Kündigung eingelegt werden. Gerne helfen wir Ihnen dabei, Ihre Kündigung zu überprüfen und legen für Sie Kündigungsschutzklage ein.
Rechtsanwältin Dagmara Döll, LL.M
Email: dagmara.doell@rechtsatelier-kanzlei.de
Telefon: +49 221 20194638