Sex auf Motorhaube - kein Schadensersatzanspruch

30.01.2023 - Zivilrecht

Der Halter eines Mercedes-PKW stellte über Nacht sein Fahrzeug in einem Parkhaus in der Nähe des Kölner Hauptbahnhofs ab. Als er am nächsten Morgen zu diesem zurückkehrte, musste er feststellen, dass das Fahrzeug über Nacht beschädigt worden ist; das Fahrzeug wies mehrere Beschädigungen auf wie Lackkratzen sowie Eindellungen an der Motorhaube und Schäden an einem der beiden Außenspiegel.

 

 

Was war also mit dem Fahrzeug über Nacht passiert? 

 

Wie der Schaden über Nacht an dem Fahrzeug entstanden ist, konnten Überwachungskameras im Parkhaus aufklären. Ein unbekanntes Paar begab sich gemeinsam in das besagte Parkhaus und nutzte das Fahrzeug 9 Minuten lang, um auf diesem Sex zu haben. Während des gemeinsamen ''Schäferstündchen'' beschädigte das Paar das Fahrzeug und verlies das Parkhaus. Dem Halter des PKW entstand dabei ein Schaden in Höhe von 4.676,36 EUR. 

 

Der Halter des PKW war der Ansicht, dass der Parkhausbetreiber hätte sicherstellen müssen, dass mindestens die Identität des Paares durch die Polizei unverzüglich nach dem Vorfall festgestellt wird. Der Parkhausbetreiber habe es jedoch Unterlassen, eine Videoüberwachung dauerhaft live durchzuführen, als auch die Polizei zur Identitätsfeststellung hinzuzuziehen. Aus diesem Grund verlangte der Halter des PKW den Ersatz des Sachschadens in Höhe von 4.676,36 EUR von dem Parkhausbetreiber und sah eine Nebenpflichtverletzung des Parkhausbetreibers begründet. 

 

Das Landgericht Köln wies die Klage des PKW Halters ab.

Mit der Begründung - den Parkhausbetreiber treffe keine so weitreichende Nebenpflicht gegenüber dem Halter des PKW alle Geschehnisse in dem Parkhaus lückenlos zu dokumentieren und umgehend die Polizei über etwaige Vorfälle zu benachrichtigen - wies das Landgericht Köln die Klage ab. Das Gericht stellte zudem fest, dass ein Zeitraum von 9 Minuten nicht genüge, um eine Pflichtverletzung des Parkhausbetreibers nachzuweisen. Eine Kameraüberwachung in einem Parkhaus habe insbesondere einen repressiven Zweck, was bedeute, dass der Parkhausbetreiber in der Regel durch Bereitstellung des Videomaterials bei der Aufklärung mithelfen kann. Eine weitergehende Pflicht zur Aufklärung von Straftaten treffe den Parkhausbetreiber nicht. 

 

 

Rechtsanwältin Dagmara Döll, LL.M

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