Arbeitnehmerdatenschutz

 

Welche Daten Ihrer Arbeitnehmer sind geschützt? Wann und zu welchem Zweck dürfen Sie diese Daten verwenden? Der Umgang mit Arbeitnehmerdaten im Arbeitsverhältnis ist spätestens seit Einführung der DS-GVO ein wichtiges Thema im Rahmen Ihrer täglichen Personalarbeit. Egal, ob es um spezielle Themen wie Videoüberwachung geht oder den Umgang mit personenbezogenen Daten im Bewerbungsgespräch - wir klären Sie über Ihre Pflichten als Arbeitgeber zuverlässig auf!

Beabsichtigen Sie bspw. Fotos Ihrer Mitarbeiter im Rahmen der Vorstellung der Person auf Ihrer Webseite zu veröffentlichen?

Haben die betroffenen Mitarbeiter eine Funktion mit Außenkontakt – etwa als Kundenbetreuer, Pressesprecher oder Geschäftsführer – dürfen Sie die Namen und dienstliche Kontaktdaten ohne Einwilligung im Regelfall veröffentlichen. Wir empfehlen Ihnen jedoch statt personenbezogener E-Mailadressen die Einrichtung eines Funktionsaccounts wie bspw.: kundenkontakt@beispiel.de.

Auch wenn eine solche Veröffentlichung im Regelfall aus datenschutzrechtlichen Gesichtspunkten unproblematisch sein sollte, empfehlen wir Ihnen die Einholung einer Einwilligung des betroffenen Mitarbeiters. Denn insbesondere bei der Veröffentlichung von Mitarbeiterfotos ist eine Einwilligung praktisch immer erforderlich. Eine solche Einwilligung ist immer nur dann wirksam, wenn sie informiert und freiwillig erfolgt. Dazu muss der Mitarbeiter Zweck, Art und Umfang der geplannten Nutzung kennen. In der Praxis empfiehlt sich daher die Einholung einer schriftlichen Einwilligungserklärung.

 

Planen Sie eine Videoüberwachung von Arbeitnehmern?

Grundsätzlich unterscheidet man bei der Videoüberwachung zwischen dem öffentlichen sowie dem nicht öffentlichen Bereich. Im öffentlichen Raum bedarf es einer Abwägung zwischen den schutzwürdigen Interessen unbeteiligter Personen und den Schutzinteressen von Bund, Ländern und Eigentümern. Eine solche Videoüberwachung ist dann durch § 6b BDSG gestattet. Die Frage nach der Zulässigkeit einer Videoüberwachung in nicht öffentlichen Bereichen gestaltet sich komplizierter.

Vorgaben bezüglich der Videoüberwachung auf dem Firmengelände normiert die DS-GVO nicht. Trotzdem bestimmt sich die Videoüberwachung von Beschäftigten nach den allgemeinen Grundsätzen der DS-GVO. An die Überwachung des Firmengeländes sind jedoch die änliche Maßstäbe anzulegen, wie an eine Überwachung des öffentlichen Raums. Dort stellt zumeist die Hinweispflicht die einzige Hürde für eine regelkonforme Überwachung dar. Auf dem Betriebsgelände bedarf es jedoch anderer Maßnahmen. In der Praxis empfiehlt sich auch in diesem Fall die Einholung  einer Einverständniserklärung Ihrer Arbeitnehmer.

 

Datenschutzrechtliche Fragen entstehen in einem Betrieb rund um viele verschiedene Sachverhalte. Aufgrund unserer wissenschaftlichen als auch praktischen datenschutzrechtlichen Tätigkeit sind wir Ihr kompetenter Ansprechpartner in Sachen Beschäftigtendatenschutz.

Praxishinweis: Das BAG hat in einem kürzlich entschiedenen Urteil die Rechte von Arbeitnehmern gestärkt. Denn auch Arbeitnehmer können gegen ihren Arbeitgeber das Recht aus Art. 15 Abs. 3 DSGVO geltend machen - eine Kopie der sie betreffenden personenbezogenen Daten zu erhalten. Einzige und entscheidende Hürde dabei - sie müssen hinreichend bestimmt angeben, um welche Daten es konkret geht. (BAG vom 27.04.2021, Aktenzeichen 2 AZR 342/20)

Was dieses Urteil für Sie im Einzelnen bedeutet, erläutern wir Ihnen gerne bei einem persönlichen Gespräch. Seien Sie mit uns immer auf dem neusten Stand!

 

 

 

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