Personelle Einzelmaßnahmen

 

Es liegt in der Natur von personellen Einzelmaßnahmen, dass sie keinen Kollektivbezug aufweisen, sondern nur einzelne Arbeitnehmer betreffen. Auch das Betriebsverfassungsgesetz kennt den Begriff der ,,Personellen Einzelmaßnahmen'' und spricht dem Betriebsrat hier Beteiligungsrechte zu.

 

Personelle Einzelmaßnahmen sind unter anderem:

- Versetzung

- Eingruppierung

- Umgruppierung

- Kündigung

 

Da personelle Einzelmaßnahmen große Bedeutung für den einzelnen Arbeitnehmer haben, wird dem Betriebsrat in solchen Fällen ein Beteiligungsrecht zugesprochen. Im Einzelnen bedeutet dies, dass der Arbeitgeber den Betriebsrat über die Absicht, eine personellen Einzelmaßnahme durchführen zu wollen, unterrichten und dessen Zustimmung einholen muss.

Der Betriebsrat hat dann drei Möglichkeiten - 1. Er stimmt der Maßnahme zu; 2. Der Betriebsrat lässt die Frist für die Zustimmungsverweigerung verstreichen; 3. Der Betriebsrat verweigert die Zustimmung.

Jetzt sind Sie als Arbeitgeber am Zug; denn verweigert der Betriebsrat die Zustimmung, haben Sie als Arbeitgeber ebenfalls mehrere Möglichkeiten darauf zu reagieren. Zunächst können Sie die Maßnahme vorläufig durchführen. Weiterhin haben Sie die Möglichkeit, beim zuständigen Arbeitsgericht einen Antrag darauf zu stellen, die Zustimmung des Betriebsrates zu ersetzen.

 

Wir helfen Ihnen gerne, die passende Reaktionsmöglichkeit auszuwählen und unterstützen Sie bei der Durchsetzung Ihrer Rechte.

Nehmen Sie unverbindlich Kontakt zu uns auf!