Ein Mausklick und Ihre Bilder sind kopiert und in einem fremden Kontext wieder eingestellt. In Zeiten digitaler Fotografie ist es für Dritte ein Einfaches, Ihr Bildmaterial für fremde Zwecke zu verwenden. Die Folge daraus sind unzählige Urheberrechtsverletzungen aufgrund unerlaubter Nutzung oder Vervielfältigung Ihrer Fotografien. Wir haben uns darauf spezialisiert, Ihre Bild- und Fotorechte zu schützen.
Zunächst muss zwischen dem Recht an Ihren Fotografien und dem Recht am eigenen Bild unterschieden werden
Wir haben uns auf die rechtliche Geltendmachung von Foto- und Bildrechtsverletzungen spezialisiert. Dabei verfolgen wir Rechtsverletzung in den klassischen Medien und im Internet für Sie.
Fotorecht
Fotografen, Fotojournalisten, Fotodesigner, Bildagenturen bzw. Fotoagenturen, Verlage und Werbeagenturen und sonstige Nutzer und Verwerter von Fotografien oder die Firmen und Personen, die Rechte an den Motiven der Fotos haben, z. B. Models, Maler, Architekten und andere Urheber, Markeninhaber haben ein Interesse, das Recht an ihren Foto vollumfänglich zu schützen. Dazu stehen ihnen umfassende Verwertungsrechte zu, woran Sie wiederum anderen Personen umfassende Nutzungsrechte einräumen können.
Welche Rechte habe ich als Urheber?
So steht dem Urheber der Fotos unter anderem das Recht zur körperlichen Verwertung eines Werks (§ 15 Abs. 1 UrhG) und das Recht, das Werk in unkörperlicher Form wiederzugeben (§15 Abs. 2 UrhG). So umfasst das Recht zur körperlichen Verwertung bpsw das Recht der Vervielfältigung des Werks nach § 16 UrhG. Weitere wichtige körperliche Verwertungsrechte des Urhebers stellen das Verbreitungsrecht nach § 17 UrhG und das Ausstellungsrecht nach § 18 UrhG dar.
Wie kann ich anderen Personen Nutzungsrechte einräumen?
Als berechtigter Rechteinhaber dürfen Sie jeden von der Nutzung Ihres Fotos ausschließen und anderen wiederum ein Nutzungsrecht einzuräumen. Eine solche Übertragung von Nutzungsrechten für Fotos wird in Lizenzverträgen geregelt.
In einem entsprechenden Lizenzvertrag sollten Sie Art und Umfang der Einräumung des Nutzungsrechts regeln, vor allem im Bezug auf die Dauer und räumliche Reichweite der Rechtseinräumung, die Vergütung und vieler weiterer Punkte.
Auf der anderen Seite ist es nicht immer einfach zu erkennen, ob und in welchem Umfang fremde Bilder für eigene Zwecke verwendet werden dürfen. Nur wenige Bilder, die im Internet zu finden sind, dürfen ohne Einschränkung genutzt werden. Wir unterstützen Sie daher bei der Lizenzierung von Bildern und auch bei der Abwehr von Abmahnungen, die Sie wegen der Nutzung fremden Bildmaterials erhalten haben.
Darf ich fremde Fotos bearbeiten?
Fotos von fremden Fotografen dürfen sie grundsätzlich bearbeiten. Hat der ursprüngliche Urheber Ihnen jedoch keine Erlaubnis erteilt, stellt sich die Frage, ob das bearbeitete Foto eine unfreie Benutzung nach § 23 Abs.1 S.1 UrhG oder es sich um eine nach § 24 Abs.1 UrhG freie Benutzung handelt. Bei der Beurteilung, ob es sich um eine freie Nutzung handelt kommt es auf die Auslegung des Begriffs der Selbstständigkeit an. Entscheidendes Kriterium ist der Abstand den das neue Werk zu der Eigenart des benutzten Fotos hat an.
Recht am eigenen Bild
Auch wenn Abbildungen von Personen veröffentlicht werden, kann es schnell zu rechtlichen Problemen kommen.
Ein Bildnis ist jede bildliche Darstellung einer Personen, also etwa Zeichnungen, Gemälde, Skulpturen und in der heutigen Zeit insbesondere Abbildungen durch Foto, Video und Film. Die als solche erkennbare bloße Darstellung einer realen Person durch einen Schauspieler ist dagegen kein Bildnis der dargestellten Person (BGH, Urteil vom 15.05.2021, Az. VI ZR 441/19)
Bei der unerlaubten Veröffentlichung von Personenfotos war bisher vor allem das Schutzkonzept des Kunsturhebergesetzes maßgebend. Das darin geregelte Recht am eigenen Bild schützt den Einzelnen vor der Verbreitung seines eigenen Bildnisses. Entsprechende Bildnisse dürfen dann nur mit Ihrer Einwilligung veröffentlicht werden. Ein solches Bildnis stellt außerdem ein personenbezogenes Datum dar, weshalb nun sogar datenschutzrechtliche Grundsätze Anwendung finden können. Welche Ansprüche Ihnen im Einzelfall wegen der Verletzung Ihres Rechts am eigenen Bild zustehen, prüfen wir für Sie im Einzelfall.
Ansprüch gegen den Schädiger
Unterlassung
In der Regel wird der Schädiger zunächst außergerichtlich durch uns abgemahnt. Mit einer Abmahnung fordern wir die Gegenseite zur Unterlassung auf. Um diesen Anspruch rechtssicher durchzusetzen, fordern wir den Schädiger zunächst zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf. Bei Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung verpflichtet sich der Schädiger die konkret durch uns benannte Urheberrechtsverletzung zukünftig zu Unterlassen. Daneben verpflichtet sich der Schädiger zur Zahlung einer Vertragsstrafe für den Fall eines weiteren identischen urheberrechtlichen Verstößes.
Beseitigungsanspruch
Neben dem Anspruch auf Unterlassung haben Sie auch einen direkten Anspruch auf Beseitigung der Fotos von der Webseite des Betreibers.
Auskunftsanspruch
Grundsätzlich haben Sie zunächst ein Auskunftsrecht hinsichtlich des Umfangs der unerlaubten Nutzung. Dauer und Umfang der Nutzung sind ein erhebliches Kriterium für die Beurteilung der Höhe des Schadensersatzanspruchs.
Anspruch auf Schadensersatz
Daneben haben Sie einen Anspruch auf Schadensersatz. Die konkrete Höhe des Schadensersatzanspruchs lässt sich ohne konkrete Angaben zum Sachverhalt kaum beziffern. In einem persönlichen Gespräch können wir für Sie gerne einschätzen, ob und in welcher Höhe Ihnen ein Schadensersatz zusteht.
Wir vertreten und beraten Sie bei der außergerichtlichen sowie der gerichtlichen Durchsetzung und Abwehr von Ansprüchen in Bezug auf Foto- und Bildrechte.