Faceboo, Instagram und co.
Social-Media-Plattformen lassen sich heute nicht mehr wegdenken und werden von vielen täglich genutzt. Es ist einfacher als je zuvor, nicht nur fremde Inhalte anzuschauen, sondern auch eigene Inhalte hochzuladen und zu veröffentlichen oder zu teilen.
Im Umgang mit Facebook, Instagram, YouTube und Co. müssen sich insbesondere Unternehmen, aber auch Influencer, zahlreichen rechtlichen Herausforderungen stellen. Zum Beispiel, wenn es um Datenschutz, Impressum, Haftung, Vertragsgestaltung oder das Einstellen von Werbung geht, bedarf es oft Unterstützung bei der Frage, was erlaubt ist und was Schwierigkeiten mit sich bringen kann.
Die Frage, ob man aus dem rechtlichen Rahmen fällt, stellt sich demnach also insbesondere dann, wenn Sie die Social-Media-Plattformen nicht nur privat, sondern auch gewerblich nutzen möchten. Egal, ob es sich um Ihr Unternehmensprofil handelt, das Sie zu Marketingzwecken oder zur Kundengewinnung nutzen, oder ob Sie sich als Influencer und Content Creator selbstständig gemacht haben.
Wir unterstützen Sie dabei, die rechtlichen Anforderungen zu erfüllen und beraten Sie, wenn Sie Ihre Reichweite zu gewerblichen Zwecken nutzen möchten. Bei Problemen, die im Rahmen der Nutzung der Social-Media-Plattformen auftreten können, finden wir die passende Lösung für Sie.
Wir haben im folgenden die uns am häufigsten von Influencern gestellte Fragen zusammengetragen:
1. Was ist, wenn auf den von mir in der öffentlichkeit aufgenommenen Bildern/Video Dritte abgebildet sind?
Um diese Frage genau zu beantworten, ist es wichtig, grundsätzliche Strukturen des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG zu kennen. Grundsätzlich hat jede Person das Recht frei darüber zu bestimmten, ob sein Abbild in der Öffentlichkeit zur Schau gestellt wird. Daher sollte vor jeder Veröffentlichung der Abbildung Dritter eine Erlaubnis eingeholt werden (§ 22 KUG). Wir empfehlen diese immer schriftlich einzuholen. Ausnahme von diesem Grundsatz ist, wenn Personen nur ''beiläufig'' auf den Bildern zu sehen sind; daher ein sogenanntes Beiwerk darstellen (§ 23 Abs. 1 Nr. 2 KUG). Voraussetzung dafür ist jedoch, dass das Hauptmotiv des Fotos entweder Sie selbst oder eine Landschaft oder Örtlichkeit ist. Sobald also ein Dritter in den Fokus der Aufnahme rückt und seine Anonymität verliert, bedarf es seiner Genehmigung.
2. Gelten dieselben Grundsätze, wenn ich Gebäude fotografiere?
Allgemeine Bestimmungen, nach denen öffentliche Gebäude nicht fotografiert werden dürfen, kennt das deutsche Recht per se nicht. In Ausnahmefällen können Urheberrechte eines Architekten einer Veröffentlichung entgegenstehen. Handelt es sich jedoch um ein öffentliches und allgemein zugängliches Bauwerk, so können Sie davon problemlos Bilder anfertigen und veröffentlichen, § 59 UrhG. Möchten Sie jedoch ein privates Gebäude fotografiere, welches bspw. durch einen Sichtschutz abgeschirmt ist, müssen Sie die Rechte des jeweiligen Eigentümers beachten.
3. Kann ich Musik von anderen Künstlern in meine Videos einbinden?
Sie fertigen ein Video an und möchten fremde Musikstücke hinterlegen, um das Video für ihr Publikum unterhaltsamer zu gestalten. Eine solche Vorgehensweise ist nicht grundsätzlich unzulässig. Es gibt jedoch bestimmte Aspekte, die Sie zu dem Thema zwingend beachten sollten.
Grundsätzlich darf eine Originalmelodie nicht ohne die Zustimmung des Urhebers durch Dritte genutzt werden. Ein Upload Ihres bearbeiteten Videos mit der hinterlegten Musik wäre daher zunächst aufgrund des Melodienschutzes im Urheberrecht unzulässig. Es gibt jedoch einige Möglichkeiten, wie Sie Musikstücke fremder Künstler trotzdem verwenden können.
Viele Social-Media-Anwendung ermöglichen es Ihren Nutzer mittlerweile vorlizenzierte Musik in Ihren Video zu verwenden.
Unter Guidelines for Including Music stellt Instagram beispielsweise Hinweise für die Nutzung von Musikstücken in Videos für die Nutzer bereit.
Unter anderem lautet es dort wie folgt:
1.) Der Lizenzvertrag gilt für private und gewerbliche Nutzer gleichermaßen,
2.) Die Lizenzvereinbarung gilt für alle Formen der Verbreitung auf Facebook und Instagram (Posts, Stories, etc.),
3.) Die Lizenzvereinbarung gilt sowohl für die Hinterlegung von Videos mit Musik als auch für Aufnahmen von Live-Auftritten von Künstlern,
4.) Nur Videos mit visuellem Inhalt sind von der Vereinbarung abgedeckt. Reine Audioaufnahmen fallen nicht unter die Vereinbarung und verletzen ohne individuelle Zustimmung des Urhebers das Urheberrecht,
5.) Nur einzelne Tracks oder Sequenzen fallen unter das Abkommen und sind daher ohne Weiteres erlaubt. Je mehr komplette Tracks in einem Video enthalten sind, desto wahrscheinlicher ist es, dass sie nicht unter die Lizenzvereinbarung fallen.
Die Bestimmungen von Instagram sind daher sehr vage. Insbesondere wird den Nutzern nicht mitgeteilt, welche Songs wirklich auch bereits von Instagram lizenziert worden sind. Instagram stellt daher eine Funktion zur Verfügung, die beim Hochladen eines Videos automatisch erkennt, ob die Grenzen des Lizenzvertrags durch die Musik im Video überschritten werden und den Nutzer darauf hinweist. Ändert der Nutzer die Musik-Sequenzen nicht, kann Instagram Maßnahmen ergreifen, die von der Stummschaltung einzelner Teile des Videos bis zur Löschung des gesamten Inhalts reichen. Prinzipiell können Sie bei Instagram daher auch Musik von fremden Künstlern verwenden, ob diese wirklich durch den Lizenzvertrag mit Facebook lizenziert und zu Ihrer freien Benutzung verfügbar sind, lässt sich nicht rechtssicher beantworten.
Gleichzeitig bietet Facebook mit der "Sound Collection" eine Bibliothek von Musiktiteln und Sequenzen an, deren Verwendung für Videos auf Facebook und Instagram immer durch den Lizenzvertrag abgedeckt und damit urheberrechtlich ohne Weiteres zulässig ist.
Welche Rechtsgebiete sind für den Umgang mit Social-Media von Relevanz?
Wie oben bereits sehr deutlich geworden, ist vor allem das Urheberrecht für Sie als Influencer von immenser Bedeutung. Dies nicht nur, wie bereits oben beschrieben, im Zusammenhang mit dem Posten von Bildern und Videos, sondern auch im Zusammenhang mit dem Teilen und Retweeten von Beiträgen. Sogar das Verlinken von Beiträgen kann unter Umständen, abhängig von der verwendeten Privatsphäre-Einstellung eine öffentliche Wiedergabe nach § 15 II UhrG darstellen (EuGH, Urteil vom 13.2.2014, Az. C-466/12).
Neben dem Urheberrecht sind auch wettbewerbsrechtliche Bestimmungen von entscheidender Bedeutung. Die Frage, wann Produkte in Videos als Werbung gekennzeichnet werden müssen, stellt sich Influencer aufgrund der aktuellen Rechtsprechung immer wieder.
Laut aktueller Urteile im Zusammenhang mit Tap-Tags gelten die folgenden Grundsätze.
Produktbild + Tap-Tags = keine Werbung und müssen nicht als solche gekennzeichnet werden.
Produktabbildung + Link zur Website des Herstellers = Werbung und muss als solche gekennzeichnet werden
Produktabbildung + Gegenleistung = Werbung und muss als solche gekennzeichnet werden
Möglicherweise stellen sich Ihnen weitere rechtliche Fragestellungen im Bereich des Social-Media-Rechts oder zum Thema Urheberrecht/Persönlichkeitsrecht? In Fragen im Medienrecht und Urheberrechts sind wir für sie bundesweit tätig. Kontaktieren Sie uns jetzt und erhalten noch heute eine Antwort.